Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stemmler Display Group

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der StemmlerDisplayGroup (nachfolgend „Auftragnehmer“)

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die

der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm

angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen

oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer

Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein

Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern das Angebot ausdrücklich als

verbindlich gekennzeichnet ist, gelten die genannten Preise unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe

zu Grunde gelegten Auftragsbedingungen unverändert bleiben.

(2) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme eines Auftrages von einer angemessenen Anzahlung abhängig zu

machen und/oder dem Auftragsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachträgliche Änderungen des Auftrages,

verursacht durch den Auftraggeber, gehen einschließlich eventueller Vorhalteschäden (Produktions- und

Maschinenstillstand) zu dessen Lasten.

(4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße,

Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dessen Darstellungen desselben (zB.

Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich

vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen, auch hinsichtlich Menge und Qualität, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher

Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen und

Materialien durch gleichwertige Teile bzw. gleichwertiges Material sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum

vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, an den Auftragnehmer eine

pauschale Gebühr von 25 % des Netto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, wobei dem

Auftraggeber der Nachweis offen bleibt, dass tatsächlich kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Liegen

die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen, die Herstellungs- bzw. Materialkosten und ggf.

Stornierungskosten des Lieferanten über diesen Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen und Kosten

abgerechnet. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, weiteren Schaden geltend zu machen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-

oder Sonderleistungen- bzw. Lieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab

Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, bei

Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Eilaufträge können aufwands- und

risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern

nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim

Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit

mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt

unberührt. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, gilt als vereinbart, dass der

Auftragnehmer den Betrag per Lastschrift direkt vom Konto des Auftraggebers einziehen darf.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen

solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt

werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die

Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis

gefährdet wird.

(6) Wechsel werden nicht akzeptiert.§ 4 Vergütung von Vorarbeiten

Für erbrachte gestalterische, beratende und konzeptionelle Leistungen berechnet die StemmlerDisplayGroup –

auch wenn kein Auftrag zustande kommt – ein Honorar in Anlehnung an die üblichen und allgemein anerkannten

Tarifempfehlungen des AGD (Allianz Deutscher Designer). Erbrachte Konstruktions- und Entwicklungsleistungen

sowie Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber – auch fernmündlich – bestellt

wurden, werden ebenfalls berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

§ 5 Ausführung

(1) Vor Serienfertigungen fertigt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zunächst ein Weißmuster zum

Testen und nach Freigabe durch den Auftraggeber ein kostenpflichtiges Digitaldruckmuster an. Die Produktion

erfolgt dann nach Freigabe dieses Musters durch den Auftraggeber.

(2) Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind

vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten

Eigenschaften unverzüglich zu prüfen.

(3) Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht und dem Auftragnehmer binnen

14 Tage angezeigt werden. Danach gelten die Vorlagen als genehmigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige

erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der

Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur

annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe

an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine

Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den

Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB. Vorauszahlung) dem

Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des

Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, kann sich der Liefertermin angemessen verschieben.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch

höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB.

Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,

Streiks, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht

worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die

Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von

vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen

vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder

Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem

Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch

unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(6) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung,

gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe

des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ludwigshafen, soweit nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, wobei

Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers

verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern

nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder

sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn

Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (zB. Versand) übernommen hat.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,

geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und

der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Dies gilt auch in allen Fällen von Annahmeverweigerung

ohne vom Aufragnehmer anerkannten Grund.(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen

die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die

Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben dem Auftraggeber vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten

gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

– die Lieferung erfolgt ist, und

– der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (6) mitgeteilt

und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache

begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind, und

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines

dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich

beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der

Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm

bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine

schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,

sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes

oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in

dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere

Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Dies gilt auch für übersandte Ausfallmuster. Auf Verlangen des

Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei

berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht,

soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des

bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der

Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und –

soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Ist die Mängelrüge lediglich hinsichtlich eines Teils der

Ware unberechtigt, ist der Auftraggeber zur Erstattung der anteiligen Prüfungsaufwendungen verpflichtet, es sei

denn der Mangel betrifft 10 % oder mehr der gesamten Waren. Der Aufraggeber kann die Prüfung der gesamten

Ware ab einem Fehleranteil von 10 % innerhalb einer Stichprobe von 10 % der gesamten Waren verlangen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist

zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des

Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der

Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis

angemessen mindern. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung nach § 3 Abs.1 für nicht mangelhafte

Liefergegenstände bzw. Warenmengen bleibt hiervon unberührt.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9

bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung ist für den Fall ausgeschlossen, dass Waren ohne ein vorheriges vom Auftraggeber explizit

angefordertes Weißmuster, welches bei Serienfertigungen üblicherweise zuvor angefertigt, getestet und vom

Auftraggeber freigegeben wird (§ 5 Abs.1), beauftragt und gefertigt werden. Dasselbe gilt für Farbabweichungen,

wenn nicht explizit eine Farbvorlage (Proof) zu Produktionsbeginn vorliegt. Wenn das Druckverfahren oder der

Bedruckstoff nicht dem der Farbvorlage entspricht, kann es nichtsdestotrotz zu Farbabweichungen kommen. Dieser

Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für

garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach

dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den

Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder

unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten

der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Karton, Papier und Pappe sind Naturmaterialien. Somit sind sie empfindlich gegen Feuchte wie auch

Austrocknung. Klebstoffe können bei zu hohen Temperaturen weich werden. Reklamationen infolge zu hoher oder

zu niedriger Luftfeuchte, zu langer Lagerung vor dem Aufbau sowie auch kurzzeitiger Einwirkung von Temperaturen

über 40°C sind daher ausgeschlossen.

(8) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit

von Klebung, Lackierung, Kaschierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der

Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus

Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten beiVertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach

Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,

Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen

Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die

vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von

Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf

Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung

vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare

Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,

soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten

sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der

Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,

für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräußert, auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese

Weiterlieferung ganz oder teilweise als an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen

aus der gelieferten Ware.

(2) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftragnehmer sie

unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn hierüber informieren, um ihm die

Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer

die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet

hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

(3) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber – insbesondere Zahlungsverzug –

vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 11 Urheberrecht und Muster

(1) Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder,

Texte, (Musik-) Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten

Dritter sind, so dass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Sollte sich herausstellen, dass die zur Verfügung

gestellten Daten, die Datei, Vorlagen, Bilder, Texte, (Musik-) Dateien etc. nicht frei von Rechten Dritter sind, stellt

der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Verwendung dieser

frei.

(2) Von der StemmlerDisplayGroup angefertigte und/oder gelieferte Entwürfe, Zeichnungen und Konstruktionen

sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als

vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Zweck an Skizzen,

Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen des Auftragnehmers verbleiben bei der StemmlerDisplayGroup,

auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Muster, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und Stanzkonturen

bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie Kosten gesondert in Rechnung gestellt wurden. Eine

Pflicht zur Aufbewahrung und Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht. Gestellte Druckunterlagen, Daten,

Manuskripte und andere zu Verfügung gestellte Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungsdauer von 6

Monaten ohne weitere Rückfrage entsorgt.

§ 12 Kennzeichnung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine

Betriebskennnummer auf Lieferungen aller Art anzubringen und Belegexemplare im Rahmen seiner

Eigenpräsentation zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und

dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers Ludwigshafen oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende

gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht

der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht gilt nicht.(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur

Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner

nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen

vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Jugendschutz

Die StemmlerDisplayGroup geht nur Vertragsbeziehungen mit volljährigen Kunden ein. Aus diesem Grund

versichern die Kunden mit Ihrer Auftragserteilung, über 18 Jahre alt zu sein. Die Kunden versichern des Weiteren,

dass ihre Angaben bezüglich ihres Alters, ihres Namens und ihrer Adresse richtig sind. Der Kunde ist des Weiteren

verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nur er selbst oder von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte

volljährige Personen die Warenlieferung entgegennehmen.

Soweit nicht volljährige Personen Bestellungen unter Angabe falscher Tatsachen und/oder ohne Genehmigung

ihrer sorge- bzw. vertretungsberechtigten volljährigen Verantwortlichen veranlassen, widerruft die

StemmlerDisplayGroup diese Verträge hiermit.

Erhält die StemmlerDisplayGroup Kenntnis von einer Auftragserteilung unter Angabe falscher Tatsachen,

insbesondere falscher Altersangaben, behält sich die StemmlerDisplayGroup die Einleitung strafrechtlicher

Schritte vor.

Die für unter falschen Angaben bestellenden Minderjährigen bzw. Jugendlichen sorge- und/oder

vertretungsberechtigten volljährigen Personen haften der StemmlerDisplayGroup gemäß den gesetzlichen

Vorschriften für allen der StemmlerDisplayGroup aus den unter falschen Angaben erteilten Aufträgen

entstehenden Schaden.

(Stand Januar 2026)